Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 3 Antrag
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/3#abs-1 (1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss
Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/3#abs-2 (2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/3#abs-3 (3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/3#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.